Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen
von Waren durch die Noris-Color GmbH (nachfolgend „Noris-Color“). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden Noris-Color gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Noris-Color jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
(2) In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot und Preise
(1) Sämtliche Angebote und Preise von Noris-Color sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
(2) Öffentliche Äußerungen von Noris-Color, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
(3) Die Preise verstehen sich netto in EURO und sind AB WERK. Die Berechnung erfolgt zum Tagespreis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.
(4) Für den Fall, dass sechs Wochen nach Vertragsschluss und vor Lieferung von Noris-Color nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten, eintreten, ist Noris-Color berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Noris-Color wird dem Käufer diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
(5) Aufträge mit einem Warenwert unter 25,-- EURO können wegen der hohen Bearbeitungskosten nicht ausgeführt werden. Von den Originalverpackungen abweichende Bestellungen werden auf volle Packungen auf- bzw. abgerundet.
3. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Wird einzelvertraglich ein Skontoabzug gewährt, ist dieser aber nur möglich, wenn alle fälligen Rechnungen ausgeglichen sind; andernfalls werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Skontoabzüge werden gegebenenfalls nachgefordert.
(2) Rechnungen mit einem Warenwert bis 25,-- EURO sind im Wege der Vorauskasse netto zu begleichen.
(3) Zahlt der Käufer die Rechnung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum,
kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Rechtsfolgen bestimmen sich im Übrigen nach § 288 BGB.
(4) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist Noris-Color berechtigt, die
Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Im Verzugsfalle bedienen wir uns zur Eintreibung offener Forderungen eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Weitere Lieferungen erfolgen erst nach Ausgleich aller Forderungen gegen Vorkasse. An uns unbekannte Firmen erfolgt der Versand gegen Vorauskasse. Schecks gelten erst nach erfolgter vorbehaltsloser Einlösung als Zahlung.
(7) Zahlungen sind bar oder spesenfrei zu leisten auf unsere Konten:
HypoVereinsbank Kulmbach
(BLZ 771 200 73) Kto. 1 170 123 294
IBAN: DE 77 77120073 1170123294
BIC:HYVEDEMM 289
4. Lieferung und Lieferverzug
(1) Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, „ab Werk“ (Noris-Color GmbH, Ziegelhüttener Str. 1, 95326 Kulmbach). Noris-Color behält sich die Wahl der Versandart und des geeigneten Verpackungsmaterials vor.
(2) Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, sofern nicht im Angebot ausdrücklich "incl. Verpackung" angegeben ist. Alle Verpackungen sind Einwegverpackungen und können nicht zurückgenommen werden.
(3) Bestellungen von Spezialartikeln führen wir mustergetreu aus, wenn auf das Muster Bezug genommen wird. Die Bemusterung von Standardartikeln entspricht dem derzeitigen technischen Stand. Handelsübliche Toleranzen sowie Verbesserungen oder Veränderungen durch Weiterentwicklung behalten wir uns, soweit dem Käufer zumutbar, vor.
(4) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von Noris-Color benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend,
wenn sie von Noris-Color ausdrücklich als bindend bestätigt werden. Noris-Color ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern abschließende Produktanforderungen seitens des Käufers und/oder Kundeninformationen, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Vertragsschluss zugehen.
(5) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die Noris-Color nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird Noris-Color die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. Noris-Color wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
(6) Sollte Noris-Color bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
(7) Noris-Color ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Gewährleistung
(1) Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie Noris-Color nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Äußerlich erkennbare Mängel an der Lieferung sind durch den Ablieferer zu bescheinigen. Werden Schäden an der Ware erst beim Auspacken festgestellt, so ist eine Tatbestandsaufnahme durch das anliefernde Transportunternehmen zu veranlassen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind Noris-Color un-verzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.
(2) Ist die gelieferte Ware mit Mängeln behaftet oder entspricht sie nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird Noris-Color den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat Noris-Color oder deren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so ist Noris-Color von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 6 (Haftung) bestehen nicht.
(3) Die Gewährleistung erlischt, wenn Veränderungen an der Ware von dritter Seite ohne unsere Einwilligung vorgenommen werden, es sei denn, die Veränderung war nachweislich nicht ursächlich für den geltend gemachten Mangel.
(4) Wir beraten unsere Kunden beim Einsatz unserer Produkte nach bestem Wissen und Gewissen. Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck kann jedoch, besonders bei Spezial-Stempelfarben, nicht übernommen werden, da der Erfolg von dem Zustand des zu kennzeichnenden Untergrundes und anderen Faktoren abhängt, auf die wir keinen Einfluss haben. Der Käufer ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob die Ware für den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(5) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
6. Haftung
(1) Noris-Color haftet nur für Schadensersatz, wenn
a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder
in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Noris-Color eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie schuldhaft verletzt oder, wenn
b) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Noris-Color beruht.
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von Noris-Color für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet Noris-Color nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den Noris-Color bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen von Ziffer 6, Absatz 1 a).
(4) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von Noris-Color.
7. Höhere Gewalt
Ungeachtet der Vorschriften in Ziffer 6 (Haftung) ist Noris-Color nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die Noris-Color nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben Noris-Color und der Käufer das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.
8. Haftung des Käufers
Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Käufer, Noris-Color von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmuster oder Urheberrechten freizuhalten, der Noris-Color deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware diesen Spezifikationen entspricht.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Noris-Color behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (hiernach „Vorbehaltsware”) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. Noris-Color ist jederzeit berechtigt, vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an Noris-Color ab.
(3) Der Käufer hat Noris-Color unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von Noris-Color erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an Noris-Color bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Noris-Color nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt, Die Befugnis von Noris-Color, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Noris-Color ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.
(6) Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist Noris-Color berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist Noris-Color berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. Noris-Color kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
10. Warenrücksendungen
Sofern Noris-Color nach Absprache mit dem Käufer eine Warenrücksendung aus Kulanz akzeptiert, ist diese in ausreichender Transportverpackung auf Kosten des Käufers an Noris-Color zurückzusenden.
11. Sonstige Vereinbarungen
Maße und Gewichte verstehen sich mit den üblichen Toleranzen. Der Versand von Flüssigkeiten im Winter ist mit der Gefahr verknüpft, dass die Behälter bei Frost platzen oder die Ware an Güte verliert. Bei längerem Frost ist deshalb mit Verzögerungen zu rechnen. Feuergefährliche Artikel mit Flammpunkt unter 21 Grad Celsius sind vom Postversand ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Kulmbach. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann Noris-Color den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.